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BWG · Bankwesengesetz

§ 54a BWG

XII. Rechnungslegung römisch zwölf. Rechnungslegung

In forceOfficial text

zum Anwendungszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 ( BGBl. I Nr. 68/2015 )

Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.