§ 54a BWG
XII. Rechnungslegung römisch zwölf. Rechnungslegung
zum Anwendungszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 ( BGBl. I Nr. 68/2015 )
Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.