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TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022

§ 38 TabStG 2022

10. Aufzeichnungspflichten

In forceOfficial text

(1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1. wie viele Tabakwaren

a) in den Betrieb aufgenommen wurden;

b) im Betrieb verwendet wurden;

c) aus dem Betrieb weggebracht wurden;

2. zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.