TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 38 TabStG 2022
10. Aufzeichnungspflichten
(1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. wie viele Tabakwaren
a) in den Betrieb aufgenommen wurden;
b) im Betrieb verwendet wurden;
c) aus dem Betrieb weggebracht wurden;
2. zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.