Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 110 ZollR-DGZuständigkeit

Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe

In forceOfficial text

Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen § 115a), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-01-01