ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 110 ZollR-DGZuständigkeit
Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe
Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen § 115a), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde.
Amendment history
- In Kraft seit 2021-01-01