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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 110 ZollR-DGZuständigkeit

Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe

En vigueurTexte officiel

Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen § 115a), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-01-01