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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 74 ZollR-DGZu Art. 135 des Zollkodex Zu Artikel 135, des Zollkodex

Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex

In forceOfficial text

(1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.

(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

(4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-01-01