ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 74 ZollR-DGZu Art. 135 des Zollkodex Zu Artikel 135, des Zollkodex
Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex
(1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
(4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
История изменений
- In Kraft seit 2021-01-01
Ссылается на
- ZollR-DG ст. 135
- ZollR-DG § 21
- ZollR-DG § 31