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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 92 ZollR-DGTreib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe

Abschnitt E Zollbefreiungen

In forceOfficial text

Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-06-16