ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 92 ZollR-DGTreib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
Abschnitt E Zollbefreiungen
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-06-16