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Außergewöhnliche Belastungen · Außergewöhnliche Belastungen

§ 4 Außergewöhnliche Belastungen

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum: Diese Bestimmung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-03-25