Außergewöhnliche Belastungen · Außergewöhnliche Belastungen
§ 4 Außergewöhnliche Belastungen
Zum Bezugszeitraum: Diese Bestimmung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1998-03-25