§ 3 Vorübergehende Verwendung - Werbemateria
Artikel 3
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind.