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Vorübergehende Verwendung - Werbemateria · Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

§ 4 Vorübergehende Verwendung - Werbemateria

Artikel 4

In forceOfficial text

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.