Euro-Anleihenumstellungsgesetz · Euro-Anleihenumstellungsgesetz
§ 3 Euro-Anleihenumstellungsgesetz
Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.
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Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.