Euro-Anleihenumstellungsgesetz · Euro-Anleihenumstellungsgesetz
§ 4 Euro-Anleihenumstellungsgesetz
Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der kleinsten Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.