Euro-Anleihenumstellungsgesetz · Euro-Anleihenumstellungsgesetz
§ 5 Euro-Anleihenumstellungsgesetz
Der Emittent darf die Anleihebedingungen anläßlich der Umstellung dergestalt ändern, daß der Anspruch auf die Ausgabe von Urkunden, die auf Euro lauten, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.