§ 4 Kostenlose Erteilung von PersonenstandsuArtikel 4
Niederlande
Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der erteilenden Behörde versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.