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Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten · Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

§ 28 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten

Artikel 28

In forceOfficial text

(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Überwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie teilen einander wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte. Sie gewähren einander Schutz.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der in den Artikeln 13 und 24 genannten Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.