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Austausch von Personenstandsurkunden und · Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

§ 5 Austausch von Personenstandsurkunden undArtikel 5

Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg

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Im Sinne dieses Abkommens sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem Gebiete der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen in ihre Personenstandsregister, der Anmerkungen in diese und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.