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Austausch von Personenstandsurkunden und · Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

§ 6 Austausch von Personenstandsurkunden undArtikel 6

Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg

In forceOfficial text

Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung/Legalisation.