§ 6 Austausch von Personenstandsurkunden undArtikel 6
Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg
Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung/Legalisation.