§ 4 ZustGStellung des Zustellers
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01