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Straßen- und Schienenverkehrsstatistikge · Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

§ 11 Straßen- und SchienenverkehrsstatistikgeSchlußbestimmungen

4. ABSCHNITT

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

1. den Erhebungsgegenstand;

2. die Erhebungsmerkmale;

3. den Berichtzeitraum und Stichtag;

4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;

5. Art, Form und Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.