Straßen- und Schienenverkehrsstatistikge · Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
§ 11 Straßen- und SchienenverkehrsstatistikgeSchlußbestimmungen
4. ABSCHNITT
Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
1. den Erhebungsgegenstand;
2. die Erhebungsmerkmale;
3. den Berichtzeitraum und Stichtag;
4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;
5. Art, Form und Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.