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StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 36 StbG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT

In forceOfficial text

Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 , auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-01-01