StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 36 StbG
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 , auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-01-01