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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 17 ZDG

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Ordentlicher Zivildienst

In forceOfficial text

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,

2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-10-01