§ 17 ZDG
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Ordentlicher Zivildienst
Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
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- In Kraft seit 2005-10-01