Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc · Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)
§ 3 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc
Artikel 3
Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organe der italienischen Seite dürfen für den Zugang zum Gemeinschaftszollamt auch den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt an der Bundesstraße B 83 mit dem Gemeinschaftszollamt verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.