Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc · Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

§ 4 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc

Artikel 4

In forceOfficial text

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe des anderen Vertragsstaates dürfen beim Durchgang (Benützung der in Artikel 2 und 3 genannten Strecken) Personen, die auf dem eigenen Hoheitsgebiet angehalten, festgehalten oder sonst in Gewahrsam genommen wurden, und Gegenstände oder Beweismittel, die auf eigenem Hoheitsgebiet sichergestellt wurden, mitführen, aber keine weiteren Amtshandlungen durchführen, solange sie sich auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaates befinden.