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VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 53e VStGVollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen

III. Teil: Strafvollstreckung römisch drei. Teil: Strafvollstreckung

In forceOfficial text

(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988 , über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.