VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 53e VStGVollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
III. Teil: Strafvollstreckung römisch drei. Teil: Strafvollstreckung
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988 , über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.