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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 79 SPGBesondere Verfahrensvorschriften

3. Hauptstück Erkennungsdienst

In forceOfficial text

(1) In Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.

(2) Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-10-01