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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 79 SPGBesondere Verfahrensvorschriften

3. Hauptstück Erkennungsdienst

ДействуетОфициальный текст

(1) In Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.

(2) Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-10-01