SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 78 SPGAusübung unmittelbarer Zwangsgewalt
3. Hauptstück Erkennungsdienst
Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
История изменений
- In Kraft seit 1999-09-01