SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 78 SPGAusübung unmittelbarer Zwangsgewalt
3. Hauptstück Erkennungsdienst
Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-09-01