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WaffG · Waffengesetz 1996

§ 1 WaffGWaffen

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.