Sondereinheiten-Verordnung · Sondereinheiten-Verordnung
§ 9 Sondereinheiten-Verordnung
Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.
Amendment history
- In Kraft seit 2012-09-01