Sondereinheiten-Verordnung · Sondereinheiten-Verordnung
§ 9 Sondereinheiten-Verordnung
Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-09-01