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2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

§ 6 2. WaffVErmessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten

In forceOfficial text

Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

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  • In Kraft seit 2026-04-28