2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 6 2. WaffVErmessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten
Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
История изменений
- In Kraft seit 2026-04-28
Ссылается на
- 2. WaffV ст. 21
- 2. WaffV ст. 22
- 2. WaffV ст. 35