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Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000

§ 57 Bundesstatistikgesetz 2000Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

6. Abschnitt Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

In forceOfficial text

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.