Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 57 Bundesstatistikgesetz 2000Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
6. Abschnitt Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.