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Warenaustausches zwischen den Bundesländ · Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

§ 9 Warenaustausches zwischen den Bundesländ

Artikel 9

In forceOfficial text

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).

Das Abkommen wird in deutscher und in italienischer Sprache ausgefertigt.

Beide Texte sind authentisch.