§ 9 Warenaustausches zwischen den Bundesländ
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Das Abkommen wird in deutscher und in italienischer Sprache ausgefertigt.
Beide Texte sind authentisch.