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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 110 Allgemeine BergpolizeiverordnungSteigbäume, Treppen und Fahrsteige.

3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.

In forceOfficial text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 )

(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.

(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2000-07-01