Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 110 Allgemeine BergpolizeiverordnungSteigbäume, Treppen und Fahrsteige.
3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 )
(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.
(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2000-07-01
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19