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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 112 Allgemeine BergpolizeiverordnungFahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.

3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.

In forceOfficial text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.