Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 112 Allgemeine BergpolizeiverordnungFahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.
3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19