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Übereinkommen zur Einrichtung einer Sich · Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

§ 7 Übereinkommen zur Einrichtung einer SichArtikel 7

TEIL II TEIL römisch zwei

In forceOfficial text

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Kontrolle wird im Rahmen der Agentur von folgenden Organen ausgeübt:

i) dem Direktionsausschuß;

ii)

einem Kontrollbüro, dem je ein Vertreter jeder Vertragsregierung angehört.